Satzung KAFE
Satzung Katholischer Arbeitskreis für Familienerholung e.V. vom 26.10.2002
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein „Katholischer Arbeitskreis für Familienerholung e.V.“ ist der Zusammenschluß der katholischen, gemeinnützigen Träger von Einrichtungen der Familienerholung in Deutschland.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen werden.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Verein vertritt undn Sitz in Köln un koordiniert die gemeinsamen Belange der angeschlossenen katholischen Träger von Familienferienstätten und wirkt hierbei gestaltend mit.
(2) Der Verein setzt sich dafür ein, dass die menschlichen und christlichen Werte von Ehe und Familie in Gesellschaft, Kirche und Staat gesichert werden. Er strebt deshalb an, die Erziehungsfähigkeit der Familie zu fördern, den Zusammenhalt der Familie zu stärken, ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation abzusichern insbesondere durch:
a) Förderung der Angebote der Familienerholung, insbesondere in belasteten Familiensituationen, für minderbemittelte und kinderreiche Familien durch katholische Träger von Familienerholung in Deutschland und in den Ländern Europas,
b) Förderung von Maßnahmen der Familienerholung im Sinne der Bundes- und Länderrichtlinien sowie der Richtlinien der Bistümer,
c) Interessenvertretung in Belangen der Familienerholung,
d) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
e) Förderung der internationalen Zusammenarbeit von katholischen Trägern der gemeinnützigen Familienerholung sowie durch
f) gegenseitigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch in Belangen der Familienerholung,
g) gegenseitige Hilfeleistung, insbesondere bei der Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter in den Einrichtungen sowie durch Trägertagungen,
h) Beratung bei der Antragstellung für finanzielle Hilfen auf Europa-, Bundes- und Länderebene, Entgegennahme von Anträgen, Stellungnahme gegenüber dem Bund und den Ländern sowie Förderung der Anträge,
i) Hilfestellung beim Zugang zu Maßnahmen der Familienerholung
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mildtätige Zwecke sollen im Rahmen der Wohlfahrtspflege durch die selbstlose Unterstützung insbesondere der in § 53 AO genannten Personen,
gemeinnützige Zwecke vornehmlich durch die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Familien-, Alten- und Jugendhilfe und
kirchliche Zwecke durch die selbstlose Förderung der römisch-katholischen Kirche verwirklicht werden.
(2) Der Verein fördert insbesondere
a) zur Verwirklichung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) Erholungsmaßnahmen für wirtschaftlich hilfsbedürftige Familien und Personen i.S.d. § 53 Nr. 2 AO unter Bevorzugung kinderreicher Familien sowie Erholungsmaßnahmen für körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen i.S.d. § 53 Nr. 1 AO.
b) zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO)
die Bildung und Erziehung insbesondere durch Bildungsveranstaltungen auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften,
Altenerholungen,
Aufnahme und Betreuung von Jugendgruppen und minderjährigen Kindern,
die Völkerverständigung insbesondere durch Zusammenarbeit mit Rechtsträgern anderer Länder, Europapartnerschaften, internationalen Familien- und Jugendaustausch und Wirken als internationale Begegnungsstätte.
c) zur Verwirklichung kirchlicher Zwecke pastorale Angebote für Familien.
(3) Die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke soll insbesondere im Zusammenwirken mit den dem Verein als Mitglieder angeschlossenen und rechtlich selbständigen, gemeinnützigen katholischen Trägern von Familienferienstätten sowie gemeinnützigen katholischen Maßnahmeträgern von Familienerholung erfolgen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden
a) katholische Träger von Einrichtungen der Familienerholung,
b) katholische Organisationen und Institutionen, die die Arbeit des Vereins fördern und sich eindeutig zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
§ 5 Aufnahme, Austritt oder Ende der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern auf der Basis eines schriftlichen Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, bei Personengemeinschaften außerdem durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres.
(3) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das betreffende Mitglied der Zweckbestimmung des Vereins zuwiderhandelt, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen als Mitglied nicht nachkommt. Über den Ausschluß auf Antrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Beiträge / Geschäftsjahr
(1) Die Mitglieder des Vereins entrichten Beiträge. Über die Struktur und Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Mitgliedern nach § 4, 1a ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Beitrages die Anzahl der Einrichtungen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlußfassendes Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor der Versammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) je einem Vertreter der Mitglieder nach § 4, 1a
b) je einem Vertreter der Mitglieder nach § 4, 1b
c) den Mitgliedern des Vorstandes
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
c) Entgegennahme und Prüfung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Genehmigung des Etats und Festsetzung der Beiträge,
f) Beschlußfassung über die vorgelegten Anträge,
g) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
h) Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Institutionen,
i) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
(5) Jedes Mitglied hat ein Stimm- und Wahlrecht. Bei den Mitgliedern nach § 4, 1a dieser Satzung erhöht sich die Stimmenanzahl entsprechend der von ihnen betriebenen Ferienstätten.
(6) Für jedes Mitglied ist dem Verein ein Vertreter und Stellvertreter schriftlich zu nennen. Stimm- und Wahlrechtsübertragungen auf ein anderes Mitglied sind möglich. Ein Vertreter kann jedoch nicht mehr als drei Stimm- und Wahlrechte ausüben.
(7) Anträge zu ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Gründe dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Die Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zuzuleiten. Über die Zulassung von Anträgen, die verspätet eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungs- und fristgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(9) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel oder - falls niemand widerspricht - durch Handaufheben. Die Beschlüsse werden - abgesehen von den ausdrücklich in der Satzung genannten Fällen - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
(10) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter.
(11) Die Mitgliederversammlungen sollen nach Möglichkeit in Familienferienstätten eines Mitgliedes stattfinden.
(12) Über die Mitgliederversammlungen ist vom Geschäftsführer des Vereins oder einer anderen durch den Vorstand festgelegten Person ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedern zugestellt wird. Änderungsanträge zum Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über diese Anträge entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(13) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand den Antrag auf Einberufung stellt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Er setzt sich zusammen aus maximal sieben Personen, nämlich
a) der/dem Vorsitzenden*,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der GeschäftsführerIn,
d) dem/der geistlichen Beirat,
e) bis zu zwei Beisitzen.
* In den weiteren Satzungspassagen ist zur Vereinfachung juristisch geprägter Texte nur die männliche Form genannt.
(3) Der Vorstand wird nach Klärung der von der Mitgliederversammlung für erforderlich befundenen Anzahl der Beisitzer von der Mitgliederversammlung in direkter und geheimer Wahl in der Reihenfolge nach § 9, 2a - e gewählt.
(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern und dem Geschäftsführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(7) Über die Vorstandssitzungen ist vom Geschäftsführer des Vereins oder einer anderen durch den Vorstand festgelegten Person ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung allen Vorstandsmitgliedern zugestellt wird. Änderungsanträge zum Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich beim Vorsitzenden oder Geschäftsführer einzureichen, über die Anträge entscheidet die nächste Vorstandssitzung.
(8) Der Vorstand benennt die Vertreter des Vereins in Organisationen nach § 10 sowie in weiteren Verbänden und Institutionen.
(9) Ein Vorstandsmitglied, das nicht mehr Vertreter des entsendenden Mitgliedes oder ist, verliert sein Amt. Ein Nachfolger wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Mitglieder des Vorstandes können mit Zwei-Drittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(10) Mitglieder des Vorstandes dürfen in Vorstandssitzungen nicht entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit sie selbst oder einen ihrer Angehörigen betrifft oder den von Ihnen vertretenen Mitgliedern oder deren Einrichtungen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
§ 10 Mitgliedschaften
(1) Der Verein, der in Erfüllung seiner Zwecke in besonderem Maße der Wohlfahrtspflege dient, ist als zentraler Fachverband vom Deutschen Caritasverband anerkannt.
(2) Der Verein ist Mitglied des Familienbundes der Katholiken.
(3) Der Verein entsendet Vertreter in die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung bzw. ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung.
(4) Der Verein entsendet entsprechend der Satzung des DFFW Vertreter in das Deutsche Familienferienwerk e.V.
§ 11 Satzungsänderungen
Zur Satzungsänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die Mitglieder, die gemeinnützige Träger von katholischen Familienferienstätten sind mit der Auflage, dasselbe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken der Familienerholung zuzuführen.
Schlußbestimmung
Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Kath. Arbeitskreises für Familienerholung am 25. Mai 2002 in Köln beschlossen. Sie setzt die bisherige Satzung des Kath. Arbeitskreises für Familienerholung – zuletzt geändert am 11. November 1995 – außer Kraft.
Mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt die Rechtsfähigkeit der Verein erhält seinen ersten Etat mit dem 1.1.2003
Köln, den 26.10.2002